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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 AS 97/16 B   

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https://dejure.org/2018,87027
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 AS 97/16 B (https://dejure.org/2018,87027)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.09.2018 - L 9 AS 97/16 B (https://dejure.org/2018,87027)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. September 2018 - L 9 AS 97/16 B (https://dejure.org/2018,87027)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 AS 97/16
    Dieser Mangel hatte sich mit Erlass des Gerichtsbescheids des SG vom 29. Oktober 2015 endgültig und irreparabel realisiert, nachdem der vermeintliche Prozessbevollmächtigte auch im Zusammenhang mit seinem Antrag auf mündliche Verhandlung die Vollmacht nicht nachgereicht hatte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, Rn. 18).

    Da auch nach Fristsetzung bis zum Fristablauf und auch danach (bei der Frist nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, vgl. B. Schmidt, a.a.O. Rn. 65) keine (gültige) Vollmacht vorgelegt wurde, war die Klage unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R; Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B; B. Schmidt, a.a.O., Rn. 66).

    Verhält sich ein (vermeintlich) Bevollmächtigter auf eine Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht hin passiv, muss das Gericht nicht von sich aus ermitteln (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000, a.a.O.; B. Schmidt, a.a.O., § 73 Rn. 64).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2017 - L 13 AS 133/17

    Statthaftigkeit einer formgerechten und fristgerechten eingelegten Berufung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 AS 97/16
    Zwar liegt hier kein offensichtlich unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung vor, für den (teilweise) vertreten wird, dass die Entscheidung durch Beschluss ergehen kann, weil die Regelung des § 105 Abs. 3 2 Halbs. SGG nur einschlägig sei, wenn der Rechtsbehelf des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG gegeben ist (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. August 2017 - L 13 AS 133/17).

    Damit erweist sich in Konstellationen wie der vorliegenden jedenfalls bei einem unzweifelhaft unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung eine Verwerfung durch Beschluss als richtige Entscheidungsform (ebenso für den Fall des unzweifelhaft unstatthaften Antrags: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. August 2017, a.a.O.).

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 31/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 AS 97/16
    Entsprechend geht auch das Bundessozialgericht (BSG) davon aus, dass die Wirkung des § 105 Abs. 3 2. Halbs. SGG nur eintritt, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung fristgerecht erfolgt und im Übrigen - was vorliegend gerade nicht der Fall ist - zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B, Rn. 6).
  • BSG, 16.07.2003 - B 13 RJ 83/02 B

    Einreichung von Prozessvollmachten, Fristsetzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2018 - L 9 AS 97/16
    Da auch nach Fristsetzung bis zum Fristablauf und auch danach (bei der Frist nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, vgl. B. Schmidt, a.a.O. Rn. 65) keine (gültige) Vollmacht vorgelegt wurde, war die Klage unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R; Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B; B. Schmidt, a.a.O., Rn. 66).
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